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- BESCHLUSS
- 25
- .
- September
- Strafsache
- unerlaubten
- Betäubungsmitteln
- geringer
- Menge
- 2
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Anhörung
- Generalbundesanwalts
- Beschwerdeführers
- 25
- .
- September
- gemäß
- Abs.
- beschlossen
- :
- Revision
- Angeklagten
- Urteil
- Landgerichts
- 20
- .
- März
- wird
- Maßgabe
- unbegründet
- verworfen
- Schuldspruch
- tateinheitlich
- begangener
- Anstiftung
- versuchten
- unerlaubten
- Durchfuhr
- Betäubungsmitteln
- entfällt
- ;
- Übrigen
- hat
- Nachprüfung
- Urteils
- Grund
- Revisionsrechtfertigung
- Rechtsfehler
- Nachteil
- Angeklagten
- ergeben
- .
- Beschwerdeführer
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- tragen
- .
- Gründe
- :
- Landgericht
- hat
- Angeklagten
- unerlaubten
- Betäubungsmitteln
- geringer
- Menge
- Tateinheit
- Anstiftung
- versuchten
- unerlaubten
- Durchfuhr
- Betäubungsmitteln
- Freiheitsstrafe
- Jahren
- verurteilt
- .
- Revision
- führt
- Sachrüge
- Wegfall
- Verurteilung
- tateinheitlich
- begangener
- Anstiftung
- versuchten
- unerlaubten
- Durchfuhr
- Betäubungsmitteln
- Tatbestand
- Gesamtgeschehen
- täterschaftlichen
- unselbständiger
- Teilakt
- aufgeht
- BGHSt
- ;
- NStZ
- anders
- hingegen
- Verhältnis
- Beihilfe
- Handeltreiben
- ;
- 22
- .
- Dezember
- .
- Strafausspruch
- kann
- bestehen
- bleiben
- .
- Senat
- schließt
- Landgericht
- Grundlage
- beschränkten
- Schuldspruchs
- geringere
- Strafe
- festgesetzt
- hätte
- Schuldgehalt
- Tatgeschehens
- unverändert
- bleibt
- .
- Krehl
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