BESCHLUSS 25 . September Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 25 . September gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . März wird Maßgabe unbegründet verworfen Schuldspruch tateinheitlich begangener Anstiftung versuchten unerlaubten Durchfuhr Betäubungsmitteln entfällt ; Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Anstiftung versuchten unerlaubten Durchfuhr Betäubungsmitteln Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision führt Sachrüge Wegfall Verurteilung tateinheitlich begangener Anstiftung versuchten unerlaubten Durchfuhr Betäubungsmitteln Tatbestand Gesamtgeschehen täterschaftlichen unselbständiger Teilakt aufgeht BGHSt ; NStZ anders hingegen Verhältnis Beihilfe Handeltreiben ; 22 . Dezember . Strafausspruch kann bestehen bleiben . Senat schließt Landgericht Grundlage beschränkten Schuldspruchs geringere Strafe festgesetzt hätte Schuldgehalt Tatgeschehens unverändert bleibt . Krehl