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BESCHLUSS
25
.
September
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
25
.
September
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
März
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Schuldspruch
tateinheitlich
begangener
Anstiftung
versuchten
unerlaubten
Durchfuhr
Betäubungsmitteln
entfällt
;
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Anstiftung
versuchten
unerlaubten
Durchfuhr
Betäubungsmitteln
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
führt
Sachrüge
Wegfall
Verurteilung
tateinheitlich
begangener
Anstiftung
versuchten
unerlaubten
Durchfuhr
Betäubungsmitteln
Tatbestand
Gesamtgeschehen
täterschaftlichen
unselbständiger
Teilakt
aufgeht
BGHSt
;
NStZ
anders
hingegen
Verhältnis
Beihilfe
Handeltreiben
;
22
.
Dezember
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
Senat
schließt
Landgericht
Grundlage
beschränkten
Schuldspruchs
geringere
Strafe
festgesetzt
hätte
Schuldgehalt
Tatgeschehens
unverändert
bleibt
.
Krehl