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- BESCHLUSS
- StR
- 7
- .
- Mai
- Strafsache
- Beihilfe
- schweren
- Raub
- 2
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- Anhörung
- Beschwerdeführers
- 7
- .
- Mai
- gemäß
- Abs.
- beschlossen
- :
- Revision
- Angeklagten
- Urteil
- Landgerichts
- 9
- November
- wird
- Maßgabe
- verworfen
- tateinheitliche
- Verurteilung
- Beihilfe
- Freiheitsberaubung
- entfällt
- .
- Beschwerdeführer
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- tragen
- .
- Gründe
- :
- Landgericht
- hat
- Angeklagten
- "
- Beihilfe
- schweren
- Raub
- tateinheitlicher
- Freiheitsberaubung
- "
- Freiheitsstrafe
- Jahren
- verurteilt
- .
- wendet
- Revision
- Angeklagten
- Sachrüge
- .
- Rechtsmittel
- führt
- Änderung
- Schuldspruchs
- tateinheitliche
- Verurteilung
- Beihilfe
- Freiheitsberaubung
- UA
- entfällt
- Straftat
- ist
- Verfolgungsverjährung
- eingetreten
- Generalbundesanwalt
- Antragsschrift
- Einzelnen
- zutreffend
- dargelegt
- hat
- .
- Übrigen
- hat
- Überprüfung
- Urteils
- Revisionsrechtfertigung
- Rechtsfehler
- Nachteil
- Angeklagten
- ergeben
- .
- Auch
- Strafausspruch
- hat
- Bestand
- .
- Senat
- schließt
- Übereinstimmung
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- Tatrichter
- niedrigere
- Einzelstrafen
- erkannt
- hätte
- Verfolgungsverjährung
- Strafbarkeit
- §
- StGB
- beachtet
- hätte
- .
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