BESCHLUSS StR 7 . Mai Strafsache Beihilfe schweren Raub 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 . Mai gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 9 November wird Maßgabe verworfen tateinheitliche Verurteilung Beihilfe Freiheitsberaubung entfällt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten " Beihilfe schweren Raub tateinheitlicher Freiheitsberaubung " Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . wendet Revision Angeklagten Sachrüge . Rechtsmittel führt Änderung Schuldspruchs tateinheitliche Verurteilung Beihilfe Freiheitsberaubung UA entfällt Straftat ist Verfolgungsverjährung eingetreten Generalbundesanwalt Antragsschrift Einzelnen zutreffend dargelegt hat . Übrigen hat Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Auch Strafausspruch hat Bestand . Senat schließt Übereinstimmung Antrag Generalbundesanwalts Tatrichter niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte Verfolgungsverjährung Strafbarkeit § StGB beachtet hätte .