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120 lines
1.1 KiB

BESCHLUSS
StR
7
.
Mai
Strafsache
Beihilfe
schweren
Raub
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
7
.
Mai
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
9
November
wird
Maßgabe
verworfen
tateinheitliche
Verurteilung
Beihilfe
Freiheitsberaubung
entfällt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
"
Beihilfe
schweren
Raub
tateinheitlicher
Freiheitsberaubung
"
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
wendet
Revision
Angeklagten
Sachrüge
.
Rechtsmittel
führt
Änderung
Schuldspruchs
tateinheitliche
Verurteilung
Beihilfe
Freiheitsberaubung
UA
entfällt
Straftat
ist
Verfolgungsverjährung
eingetreten
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
Einzelnen
zutreffend
dargelegt
hat
.
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Auch
Strafausspruch
hat
Bestand
.
Senat
schließt
Übereinstimmung
Antrag
Generalbundesanwalts
Tatrichter
niedrigere
Einzelstrafen
erkannt
hätte
Verfolgungsverjährung
Strafbarkeit
§
StGB
beachtet
hätte
.