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- <title>Verurteilung wegen Sich-Bereit-Erklärens zum Mord rechtkräftig</title>
- <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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- <meta name="subject" content="Nr. 112 vom 04.07.18">
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- <meta name="LfdNr" content="112">
- <meta name="Jahr" content="2018">
- <meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
- <meta name="Aktenzeichen" content="2 StR 245/17">
- <meta name="Datum" content="04.07.18">
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- <h1>Bundesgerichtshof</h1>
- <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
- <hr noshade size="1">
- <p align="justify">Nr. 112/2018 </p>
- <p align="justify"><font size="+2"><b>Verurteilung wegen Sich-Bereit-Erklärens zum Mord rechtskräftig </b></font></p>
- <p align="justify"><b>Urteil vom 4. Juli 2018 � 2 StR 245/17 </b></p>
- <p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen verworfen, durch das dieser wegen Sich-Bereit-Erklärens zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts (vgl. näher dazu Pressemitteilung vom 13. Juni 2018, Nr. 104/2018) hatte sich der Angeklagte aus sexuellem Motiv gegenüber der aufgrund ihrer psychischen Disposition suizidgeneigten Geschädigten zu deren Tötung bereit erklärt. </p>
- <p align="justify">Mit seinem heutigen Urteil hat der 2. Strafsenat die Revision des Angeklagten verworfen. Dabei hat der Senat betont, dass Wortlaut und Zweck des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB auch das Sich-Bereit-Erklären gegenüber dem potentiellen Opfer umfassen. Diesem Verständnis der Norm stehen weder die Systematik des Gesetzes noch die Gesetzgebungsgeschichte entgegen. </p>
- <p align="justify">Das Urteil des Landgerichts Gießen ist damit rechtskräftig. </p>
- <p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
- <p align="justify">Landgericht Gießen - 5 Ks 403 Js 16861/16, Urteil vom 3. Januar 2017 </p>
- <p align="justify"><b>Die maßgebliche Vorschrift lautet: </b></p>
- <p align="justify">§ 30 StGB </p>
- <p align="justify">(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. </p>
- <p align="justify">(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. </p>
- <p align="justify">Karlsruhe, den 4. Juli 2018 </p>
- <p><font size="-1">
- Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
- 76125 Karlsruhe<br>
- Telefon (0721) 159-5013<br>
- Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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- </html>
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