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777 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 43/14
(alt: 5 StR 180/13)
vom
20. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 11. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Neue Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten waren
nicht angezeigt, da die entsprechenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2012 bestandskräftig waren.
Basdorf
Sander
Dölp
Schneider
König