BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 43/14 (alt: 5 StR 180/13) vom 20. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Neue Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten waren nicht angezeigt, da die entsprechenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2012 bestandskräftig waren. Basdorf Sander Dölp Schneider König