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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 43/14
- (alt: 5 StR 180/13)
- vom
- 20. Februar 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Berlin vom 11. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
- unbegründet verworfen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
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- Neue Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten waren
- nicht angezeigt, da die entsprechenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2012 bestandskräftig waren.
- Basdorf
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- Sander
- Dölp
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- Schneider
- König
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