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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 417/14
vom
9. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 1. (erster Halbsatz) und zu 2. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2014 im Ausspruch über
den erweiterten Verfall aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführens eines Gegenstands,
der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist,
sowie wegen Einreise in das Bundesgebiet und Aufenthalt im Bundesgebiet
nach Ausweisung und Abschiebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten
Betäubungsmittel eingezogen und einen sichergestellten Geldbetrag in Höhe
von 1.479 Euro für verfallen erklärt. Die dagegen gerichtete und auf die
Sachrüge gestützte Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen
Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
-3-
2
Die auf § 73d Abs. 1 StGB gestützte Anordnung des Verfalls hat keinen
Bestand. Es fehlt bereits an den dafür erforderlichen Feststellungen zur deliktischen Herkunft des Geldes.
3
Einer in diesem Umfang neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache bedarf es indes nicht. Da der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe auf
die Herausgabe des sichergestellten Geldes verzichtet hat, ist die Anordnung
des Verfalls entbehrlich (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73 Rn. 41); sie entfällt.
Fischer
Appl
Ott
Eschelbach
Zeng