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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 417/14
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vom
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9. Dezember 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 1. (erster Halbsatz) und zu 2. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2014 im Ausspruch über
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den erweiterten Verfall aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
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2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführens eines Gegenstands,
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der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist,
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sowie wegen Einreise in das Bundesgebiet und Aufenthalt im Bundesgebiet
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nach Ausweisung und Abschiebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
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Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten
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Betäubungsmittel eingezogen und einen sichergestellten Geldbetrag in Höhe
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von 1.479 Euro für verfallen erklärt. Die dagegen gerichtete und auf die
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Sachrüge gestützte Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen
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Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Die auf § 73d Abs. 1 StGB gestützte Anordnung des Verfalls hat keinen
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Bestand. Es fehlt bereits an den dafür erforderlichen Feststellungen zur deliktischen Herkunft des Geldes.
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3
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Einer in diesem Umfang neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache bedarf es indes nicht. Da der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe auf
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die Herausgabe des sichergestellten Geldes verzichtet hat, ist die Anordnung
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des Verfalls entbehrlich (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73 Rn. 41); sie entfällt.
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Fischer
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Appl
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Ott
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Eschelbach
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Zeng
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