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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 417/14
- vom
- 9. Dezember 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
- geringer Menge u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 1. (erster Halbsatz) und zu 2. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2014 im Ausspruch über
- den erweiterten Verfall aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
- 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführens eines Gegenstands,
- der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist,
- sowie wegen Einreise in das Bundesgebiet und Aufenthalt im Bundesgebiet
- nach Ausweisung und Abschiebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
- Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten
- Betäubungsmittel eingezogen und einen sichergestellten Geldbetrag in Höhe
- von 1.479 Euro für verfallen erklärt. Die dagegen gerichtete und auf die
- Sachrüge gestützte Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen
- Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- -3-
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- 2
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- Die auf § 73d Abs. 1 StGB gestützte Anordnung des Verfalls hat keinen
- Bestand. Es fehlt bereits an den dafür erforderlichen Feststellungen zur deliktischen Herkunft des Geldes.
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- 3
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- Einer in diesem Umfang neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache bedarf es indes nicht. Da der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe auf
- die Herausgabe des sichergestellten Geldes verzichtet hat, ist die Anordnung
- des Verfalls entbehrlich (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73 Rn. 41); sie entfällt.
- Fischer
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- Appl
- Ott
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- Eschelbach
- Zeng
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