BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 417/14 vom 9. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 1. (erster Halbsatz) und zu 2. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2014 im Ausspruch über den erweiterten Verfall aufgehoben; der Ausspruch entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführens eines Gegenstands, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, sowie wegen Einreise in das Bundesgebiet und Aufenthalt im Bundesgebiet nach Ausweisung und Abschiebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen und einen sichergestellten Geldbetrag in Höhe von 1.479 Euro für verfallen erklärt. Die dagegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. -3- 2 Die auf § 73d Abs. 1 StGB gestützte Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Es fehlt bereits an den dafür erforderlichen Feststellungen zur deliktischen Herkunft des Geldes. 3 Einer in diesem Umfang neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache bedarf es indes nicht. Da der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe auf die Herausgabe des sichergestellten Geldes verzichtet hat, ist die Anordnung des Verfalls entbehrlich (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73 Rn. 41); sie entfällt. Fischer Appl Ott Eschelbach Zeng