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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZA 14/11
  4. vom
  5. 29. September 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin
  10. Weinland
  11. beschlossen:
  12. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss
  13. des Senats vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. I.
  16. 1
  17. Die Beklagten sind auf einen Antrag der Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts verurteilt worden, die Fütterung wilder Tauben und anderer Vögel von
  18. ihrem Haus aus zu unterlassen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 10. Mai 2011 als unzulässig verworfen, weil der Wert
  19. der Beschwer nicht den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmten Betrag von
  20. 600 € übersteige. Die Beschwer der Beklagten durch das Verbot, von ihrer
  21. Wohnung aus Vögel zu füttern, sei allenfalls auf 300 € zu schätzen.
  22. 2
  23. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. August 2011 den Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen
  24. den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen. In einem als Widerspruch
  25. gegen den Beschluss des Senats bezeichneten Schreiben vom 19. September
  26. - 3 -
  27. 2011 haben die Beklagten sieben Rechtsanwälte am Bundesgerichtshof benannt, welche die Vertretung der Sache vor dem Bundesgerichtshof abgelehnt
  28. hätten.
  29. II.
  30. 3
  31. Der als zulässige Gegenvorstellung auszulegende Widerspruch gegen
  32. den Beschluss des Senats ist unbegründet.
  33. 4
  34. Eine richterliche Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1
  35. ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das ist dann anzunehmen, wenn ein der Partei
  36. günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung nicht erreicht werden kann
  37. (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153).
  38. Diese Einschränkung der gerichtlichen Notanwaltsbeiordnung soll einen
  39. Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner
  40. Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein
  41. aussichtlosen Sachen bewahren (vgl. MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim,
  42. 3. Aufl., § 78b Rn. 5; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 78b Rn. 6; PG/Burgermeister,
  43. ZPO, 3. Aufl., § 78b Rn. 5).
  44. 5
  45. So ist es hier. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung nach
  46. § 522 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwerfenden Beschluss
  47. wäre nur dann nicht aussichtslos, wenn der Wert der Beschwer der Beklagten
  48. unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt über dem Betrag von 600 € liegen
  49. könnte. Daran fehlt es jedoch.
  50. 6
  51. Die Beschwer eines zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet
  52. sich nämlich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, und nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzu-
  53. - 4 -
  54. setzenden Ordnungsgeld (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08,
  55. NJW-RR 2009, 549). Die Erfüllung des Anspruchs, das Füttern von Vögeln von
  56. ihrer Wohnung aus zu unterlassen, entwertet weder deren Wohnung noch
  57. müssen die Beklagten irgendwelche Aufwendungen vornehmen, um dem Verbot nachzukommen. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, dass
  58. die Beschwer den von dem Berufungsgericht geschätzten Betrag von 300 €
  59. übersteigen könnte, nicht erkennbar, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
  60. Krüger
  61. Schmidt-Räntsch
  62. Czub
  63. Stresemann
  64. Weinland
  65. Vorinstanzen:
  66. AG Baden-Baden, Entscheidung vom 01.02.2011 - 22 C 74/10 WEG LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2011 - 11 S 50/11 -