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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 14/11
vom
29. September 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin
Weinland
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss
des Senats vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Die Beklagten sind auf einen Antrag der Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts verurteilt worden, die Fütterung wilder Tauben und anderer Vögel von
ihrem Haus aus zu unterlassen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 10. Mai 2011 als unzulässig verworfen, weil der Wert
der Beschwer nicht den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmten Betrag von
600 € übersteige. Die Beschwer der Beklagten durch das Verbot, von ihrer
Wohnung aus Vögel zu füttern, sei allenfalls auf 300 € zu schätzen.
2
Der Senat hat mit Beschluss vom 24. August 2011 den Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen. In einem als Widerspruch
gegen den Beschluss des Senats bezeichneten Schreiben vom 19. September
- 3 -
2011 haben die Beklagten sieben Rechtsanwälte am Bundesgerichtshof benannt, welche die Vertretung der Sache vor dem Bundesgerichtshof abgelehnt
hätten.
II.
3
Der als zulässige Gegenvorstellung auszulegende Widerspruch gegen
den Beschluss des Senats ist unbegründet.
4
Eine richterliche Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1
ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das ist dann anzunehmen, wenn ein der Partei
günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung nicht erreicht werden kann
(BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153).
Diese Einschränkung der gerichtlichen Notanwaltsbeiordnung soll einen
Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner
Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein
aussichtlosen Sachen bewahren (vgl. MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim,
3. Aufl., § 78b Rn. 5; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 78b Rn. 6; PG/Burgermeister,
ZPO, 3. Aufl., § 78b Rn. 5).
5
So ist es hier. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung nach
§ 522 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwerfenden Beschluss
wäre nur dann nicht aussichtslos, wenn der Wert der Beschwer der Beklagten
unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt über dem Betrag von 600 € liegen
könnte. Daran fehlt es jedoch.
6
Die Beschwer eines zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet
sich nämlich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, und nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzu-
- 4 -
setzenden Ordnungsgeld (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08,
NJW-RR 2009, 549). Die Erfüllung des Anspruchs, das Füttern von Vögeln von
ihrer Wohnung aus zu unterlassen, entwertet weder deren Wohnung noch
müssen die Beklagten irgendwelche Aufwendungen vornehmen, um dem Verbot nachzukommen. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwer den von dem Berufungsgericht geschätzten Betrag von 300 €
übersteigen könnte, nicht erkennbar, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Czub
Stresemann
Weinland
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 01.02.2011 - 22 C 74/10 WEG LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2011 - 11 S 50/11 -