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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 272/02
  4. vom
  5. 14. August 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Mannheim vom 25. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  14. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  16. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
  18. der Senat:
  19. Die strafschärfenden Erwägungen auf UA S. 39 verstoßen nicht
  20. gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die hierbei berücksichtigten Umstände,
  21. daß der Angeklagte "das ihm von seiner Ehefrau entgegengebrachte Vertrauen grob mißbraucht" und daß er seine Stieftochter
  22. "als bloßes Objekt seiner sexuellen Bedürfnisse betrachtet [habe],
  23. das ihm zu Willen sein hatte, wann immer er dies verlangte", sind
  24. keine Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der hier verwirklichten § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 und § 177 StGB (vgl. auch BGH
  25. NStZ 2001, 28). Derartige moralisierende Erwägungen, die nicht
  26. verdeutlichen, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen
  27. sind, sind nichtssagend und überflüssig. Sie können gegenüber
  28. -3-
  29. dem Angeklagten die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren
  30. Erwägungen beruhenden Strafzumessung begründen (vgl. BGH,
  31. Beschluß vom 26. September 2001 - 1 StR 394/01). Der Senat
  32. kann jedoch letztlich ausschließen, daß die Jugendkammer angesichts des gewichtigen Schuldumfangs auch ohne Verwendung
  33. der beanstandeten Strafzumessungserwägungen auf niedrigere
  34. Einzelstrafen und damit auch auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
  35. Schäfer
  36. Nack
  37. Schluckebier
  38. Boetticher
  39. Hebenstreit