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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 272/02
vom
14. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 25. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die strafschärfenden Erwägungen auf UA S. 39 verstoßen nicht
gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die hierbei berücksichtigten Umstände,
daß der Angeklagte "das ihm von seiner Ehefrau entgegengebrachte Vertrauen grob mißbraucht" und daß er seine Stieftochter
"als bloßes Objekt seiner sexuellen Bedürfnisse betrachtet [habe],
das ihm zu Willen sein hatte, wann immer er dies verlangte", sind
keine Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der hier verwirklichten § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 und § 177 StGB (vgl. auch BGH
NStZ 2001, 28). Derartige moralisierende Erwägungen, die nicht
verdeutlichen, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen
sind, sind nichtssagend und überflüssig. Sie können gegenüber
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dem Angeklagten die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren
Erwägungen beruhenden Strafzumessung begründen (vgl. BGH,
Beschluß vom 26. September 2001 - 1 StR 394/01). Der Senat
kann jedoch letztlich ausschließen, daß die Jugendkammer angesichts des gewichtigen Schuldumfangs auch ohne Verwendung
der beanstandeten Strafzumessungserwägungen auf niedrigere
Einzelstrafen und damit auch auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
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