|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 4/09
- AnwZ (B) 66/09
- vom
- 22. März 2010
- in dem Verfahren
-
- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
- -2-
-
- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
- Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas
- nach mündlicher Verhandlung
- am 22. März 2010 beschlossen:
- Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes
- Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2008 und vom 12. Dezember 2008 werden zurückgewiesen.
- Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und
- der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert der Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt
- 50.000 € festgesetzt.
-
- Gründe:
- I.
- 1
-
- Der Antragsteller ist im Oktober 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen
- worden. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 4. März 2008 die Zulassung
- gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Mit weiterem Bescheid vom 2. Juni 2008 hat sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- wegen fehlender Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14
-
- -3-
-
- Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet.
- 2
-
- Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Verfügung vom 4. März 2008
- gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 22. August
- 2008 und den gegen die Verfügung vom 2. Juni 2008 gerichteten Antrag auf
- gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller jeweils mit seiner sofortigen
- Beschwerde.
-
- II.
- 3
-
- Die Rechtsmittel sind zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.,
- § 215 Abs. 3 BRAO), haben in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung
- des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden.
-
- 4
-
- 1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der
- schon durch die gesetzliche Vermutung aufgrund der Eintragung des Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915
- ZPO) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt
- war, sind in dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2008 und in der
- zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan.
-
- 5
-
- Dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis fehlerhaft wären oder
- der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Zwar hat
- der Antragsteller im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und in der Begründung der sofortigen Beschwerde behauptet, sowohl die der eidesstattlichen
- Versicherung als auch die den Haftbefehlen zugrunde liegenden Forderungen
-
- -4-
-
- als auch weitgehend die sonstigen gegen ihn geltend gemachten Forderungen
- bezahlt zu haben. Er hat hierfür jedoch keinerlei Belege vorgelegt.
- 6
-
- Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
- Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall
- liegen nicht vor.
- 2. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag zum Zeitpunkt
-
- 7
-
- der Widerrufsverfügung ebenfalls vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen.
- 8
-
- Die A.
-
- -Versicherung des Antragstellers hatte den Berufshaft-
-
- pflichtversicherungsvertrag wegen eines Schadensfalles zum 14. Dezember
- 2007 gekündigt. Der Antragsteller schloss einen neuen Versicherungsvertrag
- mit der Al.
-
- -Versicherung, die nach seinen Angaben die sieben- bis achtfa-
-
- che Prämie verlangte. Offenbar mangels Prämienzahlung widerrief die Al.
-
- -
-
- Versicherung ihre Versicherungsbestätigung vom 23. Januar 2008 mit Beginn
-
- -5-
-
- 14. Dezember 2007 am 7. April 2008. Trotz Bemühungen des Antragstellers ist
- es ihm bis zum Termin nicht gelungen, einen anderweitigen Vertragsschluss
- nachzuweisen. Der vorgelegte Versicherungsantrag genügt hierfür nicht.
-
- Ganter
-
- Roggenbuck
- Kappelhoff
-
- Lohmann
- Quaas
-
- Vorinstanz:
- AGH Hamm, Entscheidung vom 22.08.2008 - 1 AGH 38/08 -
-
|