BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 4/09 AnwZ (B) 66/09 vom 22. März 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 22. März 2010 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2008 und vom 12. Dezember 2008 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert der Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Der Antragsteller ist im Oktober 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 4. März 2008 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Mit weiterem Bescheid vom 2. Juni 2008 hat sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14 -3- Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Verfügung vom 4. März 2008 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 22. August 2008 und den gegen die Verfügung vom 2. Juni 2008 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller jeweils mit seiner sofortigen Beschwerde. II. 3 Die Rechtsmittel sind zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), haben in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 4 1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der schon durch die gesetzliche Vermutung aufgrund der Eintragung des Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war, sind in dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2008 und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan. 5 Dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis fehlerhaft wären oder der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Antragsteller im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und in der Begründung der sofortigen Beschwerde behauptet, sowohl die der eidesstattlichen Versicherung als auch die den Haftbefehlen zugrunde liegenden Forderungen -4- als auch weitgehend die sonstigen gegen ihn geltend gemachten Forderungen bezahlt zu haben. Er hat hierfür jedoch keinerlei Belege vorgelegt. 6 Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen nicht vor. 2. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag zum Zeitpunkt 7 der Widerrufsverfügung ebenfalls vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen. 8 Die A. -Versicherung des Antragstellers hatte den Berufshaft- pflichtversicherungsvertrag wegen eines Schadensfalles zum 14. Dezember 2007 gekündigt. Der Antragsteller schloss einen neuen Versicherungsvertrag mit der Al. -Versicherung, die nach seinen Angaben die sieben- bis achtfa- che Prämie verlangte. Offenbar mangels Prämienzahlung widerrief die Al. - Versicherung ihre Versicherungsbestätigung vom 23. Januar 2008 mit Beginn -5- 14. Dezember 2007 am 7. April 2008. Trotz Bemühungen des Antragstellers ist es ihm bis zum Termin nicht gelungen, einen anderweitigen Vertragsschluss nachzuweisen. Der vorgelegte Versicherungsantrag genügt hierfür nicht. Ganter Roggenbuck Kappelhoff Lohmann Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 22.08.2008 - 1 AGH 38/08 -