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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 418/06
- vom
- 25. Oktober 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen wissentlicher schwerer Körperverletzung u. a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen:
- Der Antrag der Nebenkläger V.
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- und E.
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- H.
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- , ihnen
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- für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
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- Gründe:
- 1
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- Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 5 StR 199/06 m.w.N.).
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- 2
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- Im Übrigen fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung (vgl. Senatsbeschluss vom
- 10. Juli 2003 - 2 StR 180/03).
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