BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 418/06 vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen wissentlicher schwerer Körperverletzung u. a. -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag der Nebenkläger V. und E. H. , ihnen für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: 1 Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 5 StR 199/06 m.w.N.). 2 Im Übrigen fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2003 - 2 StR 180/03). Rissing-van Saan Bode Rothfuß Otten Appl