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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 159/00
  4. vom
  5. 28. November 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000
  9. durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,
  10. Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres
  11. beschlossen:
  12. Die Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des
  13. 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai
  14. 2000 wird nicht angenommen.
  15. Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  16. Streitwert: 101.064 DM
  17. Gründe:
  18. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
  19. Das Berufungsurteil ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern (Behandlung des Kredits als Hypothekarkredit zu Fest-, statt zu Gleitzinsen [vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000,
  20. 1580, 1581]; Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung der Kreditabwicklung bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Vertrages);
  21. diese Fehler ändern an der Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach
  22. § 138 Abs. 1 BGB aber nichts.
  23. -3-
  24. Der von den Klägern geschuldete Vertragszins überstieg, ausgehend vom Nominalzins von 12,75%, der Bearbeitungsgebühr von
  25. 6.750 DM und den vom Berufungsgericht zu Recht berücksichtigten
  26. Kreditvermittlungskosten von 9.000 DM - die Tätigkeit der nicht auf
  27. Initiative der Kläger eingeschalteten Vermittlerin lag in erster Linie im
  28. Interesse der ohne Zweigstellen agierenden Beklagten zu 2) -, den
  29. durchschnittlichen Zinssatz für Hypothekarkredite zu Gleitzinsen im
  30. April 1995 von 7,75% um mehr als 100%. Die Berechnung des Vertragszinses mit 15,375% durch das Berufungsgericht berücksichtigt
  31. nicht, daß die von den Klägern geschuldeten Zinsen nicht jährlich, sondern monatlich zu zahlen waren. Infolge dieser Fälligkeitsregelung erhöht sich der effektive Vertragszins auf mehr als 15,5%.
  32. Entgegen der Ansicht der Revision hat der geschlossene Darlehensvertrag mit einem Ratenkredit nichts gemein; es handelt sich hier
  33. vielmehr, ohne daß es weiterer Feststellungen bedarf, um einen mehr
  34. als ausreichend abgesicherten Grundpfandkredit. Die von der Revision
  35. in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe
  36. den Verkehrswert des belasteten Grundstücks nicht sorgfältig ermittelt,
  37. ist nicht begründet. Auch die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit,
  38. die bewußte Ausnutzung der durch das Zwangsversteigerungsverfahren
  39. offenkundigen Zwangslage der Kläger durch die Beklagte zu 2) zu auffällig überhöhten Darlehenszinsen trotz mehr als ausreichender Sicherheiten, lassen entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsfehler
  40. nicht erkennen.
  41. -4-
  42. Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte, ganz überwiegend aus
  43. Zinsen resultierende Forderung steht der Beklagten zu 2) nicht zu. Wegen der Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB
  44. schulden die Kläger keine Vertragszinsen; für die angesetzten Kosten
  45. fehlt substantiiertes Vorbringen.
  46. Nobbe
  47. Dr. Siol
  48. Dr. van Gelder
  49. Dr. Bungeroth
  50. Dr. Joeres