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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 159/00
vom
28. November 2000
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,
Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres
beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai
2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 101.064 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsurteil ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern (Behandlung des Kredits als Hypothekarkredit zu Fest-, statt zu Gleitzinsen [vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000,
1580, 1581]; Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung der Kreditabwicklung bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Vertrages);
diese Fehler ändern an der Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach
§ 138 Abs. 1 BGB aber nichts.
-3-
Der von den Klägern geschuldete Vertragszins überstieg, ausgehend vom Nominalzins von 12,75%, der Bearbeitungsgebühr von
6.750 DM und den vom Berufungsgericht zu Recht berücksichtigten
Kreditvermittlungskosten von 9.000 DM - die Tätigkeit der nicht auf
Initiative der Kläger eingeschalteten Vermittlerin lag in erster Linie im
Interesse der ohne Zweigstellen agierenden Beklagten zu 2) -, den
durchschnittlichen Zinssatz für Hypothekarkredite zu Gleitzinsen im
April 1995 von 7,75% um mehr als 100%. Die Berechnung des Vertragszinses mit 15,375% durch das Berufungsgericht berücksichtigt
nicht, daß die von den Klägern geschuldeten Zinsen nicht jährlich, sondern monatlich zu zahlen waren. Infolge dieser Fälligkeitsregelung erhöht sich der effektive Vertragszins auf mehr als 15,5%.
Entgegen der Ansicht der Revision hat der geschlossene Darlehensvertrag mit einem Ratenkredit nichts gemein; es handelt sich hier
vielmehr, ohne daß es weiterer Feststellungen bedarf, um einen mehr
als ausreichend abgesicherten Grundpfandkredit. Die von der Revision
in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe
den Verkehrswert des belasteten Grundstücks nicht sorgfältig ermittelt,
ist nicht begründet. Auch die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit,
die bewußte Ausnutzung der durch das Zwangsversteigerungsverfahren
offenkundigen Zwangslage der Kläger durch die Beklagte zu 2) zu auffällig überhöhten Darlehenszinsen trotz mehr als ausreichender Sicherheiten, lassen entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsfehler
nicht erkennen.
-4-
Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte, ganz überwiegend aus
Zinsen resultierende Forderung steht der Beklagten zu 2) nicht zu. Wegen der Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB
schulden die Kläger keine Vertragszinsen; für die angesetzten Kosten
fehlt substantiiertes Vorbringen.
Nobbe
Dr. Siol
Dr. van Gelder
Dr. Bungeroth
Dr. Joeres