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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 66/07
  4. vom
  5. 5. August 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2010 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin
  10. Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier
  11. beschlossen:
  12. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu
  13. 13% und der Beklagte zu 87%.
  14. Die Kosten der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz trägt der
  15. Beklagte; die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die
  16. Klägerin zu 94% und der Beklagte zu 6%.
  17. Die Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Beklagte.
  18. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.389,65 €
  19. festgesetzt.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Nachdem durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der
  23. Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des
  24. Rechtsstreits, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch für die
  25. Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen
  26. unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss
  27. zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02,
  28. BauR 2003, 1075 = ZfBR 2003, 453).
  29. -3-
  30. 2
  31. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie
  32. den eingeklagten Werklohn in Höhe von 65.689,65 € nebst Zinsen betreffen,
  33. dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser durch die Feststellung dieser Forderung
  34. zur Insolvenztabelle deren Berechtigung nicht mehr bestritten und sich insoweit
  35. in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Das Verfahren der Beschwerde
  36. gegen die Nichtzulassung der Revision betraf nur diesen Teil des Klageanspruchs. Im Übrigen entspricht die zutreffende Kostenentscheidung im Urteil
  37. des Berufungsgerichts diesem überwiegenden Obsiegen der Klägerin, so dass
  38. es hierbei zu verbleiben hat.
  39. Kniffka
  40. Bauner
  41. Eick
  42. Safari Chabestari
  43. Halfmeier
  44. Vorinstanzen:
  45. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2003 - 3 O 191/02 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2007 - I-5 U 125/03 -