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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 66/07
vom
5. August 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin
Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu
13% und der Beklagte zu 87%.
Die Kosten der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz trägt der
Beklagte; die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die
Klägerin zu 94% und der Beklagte zu 6%.
Die Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.389,65 €
festgesetzt.
Gründe:
1
Nachdem durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der
Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des
Rechtsstreits, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch für die
Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss
zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02,
BauR 2003, 1075 = ZfBR 2003, 453).
-3-
2
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie
den eingeklagten Werklohn in Höhe von 65.689,65 € nebst Zinsen betreffen,
dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser durch die Feststellung dieser Forderung
zur Insolvenztabelle deren Berechtigung nicht mehr bestritten und sich insoweit
in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Das Verfahren der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision betraf nur diesen Teil des Klageanspruchs. Im Übrigen entspricht die zutreffende Kostenentscheidung im Urteil
des Berufungsgerichts diesem überwiegenden Obsiegen der Klägerin, so dass
es hierbei zu verbleiben hat.
Kniffka
Bauner
Eick
Safari Chabestari
Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2003 - 3 O 191/02 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2007 - I-5 U 125/03 -