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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. VI ZB 50/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 11. Dezember 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 durch die
  8. Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin
  9. Diederichsen und den Richter Pauge
  10. beschlossen:
  11. Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
  12. 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2001 –
  13. 3 W 37/01 - wird als unzulässig verworfen.
  14. Gründe:
  15. Eine weitere Beschwerde ist gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – nicht
  16. statthaft (vgl. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
  17. Es liegt auch kein Fall vor, in dem die außerordentliche Beschwerde
  18. gegen eine unanfechtbare Entscheidung zulässig sein könnte. Die
  19. angegriffene Entscheidung ist mit der geltenden Rechtsordnung nicht
  20. schlechthin unvereinbar. Das Oberlandesgericht konnte ohne
  21. Verfahrensfehler bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des
  22. Klagebegehrens die Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. Kwasny
  23. als Parteivortrag würdigen und eine Beweisprognose stellen. Ein Verstoß
  24. gegen den Gleichheitsgrundsatz ist offenkundig nicht gegeben. Auch kann
  25. von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit nicht die Rede sein.
  26. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
  27. Dr. Müller
  28. Dr. Dressler
  29. Diederichsen
  30. Dr. Greiner
  31. Pauge