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BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 50/01
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Pauge
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2001 –
3 W 37/01 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Eine weitere Beschwerde ist gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – nicht
statthaft (vgl. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Es liegt auch kein Fall vor, in dem die außerordentliche Beschwerde
gegen eine unanfechtbare Entscheidung zulässig sein könnte. Die
angegriffene Entscheidung ist mit der geltenden Rechtsordnung nicht
schlechthin unvereinbar. Das Oberlandesgericht konnte ohne
Verfahrensfehler bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des
Klagebegehrens die Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. Kwasny
als Parteivortrag würdigen und eine Beweisprognose stellen. Ein Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz ist offenkundig nicht gegeben. Auch kann
von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit nicht die Rede sein.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Dr. Müller
Dr. Dressler
Diederichsen
Dr. Greiner
Pauge