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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 61/11
  4. vom
  5. 1. August 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp sowie
  10. die Richterin Möhring
  11. am 1. August 2013
  12. beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
  14. 4. Juli 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
  15. Die Streithelfer tragen ihre Kosten selber.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von dem Kläger als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber
  19. dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 61, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat
  20. hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur
  21. Kenntnis genommen. Das Berufungsurteil geht davon aus, dass der in Rede
  22. stehende Umlagevertrag "insolvenzfest" sei; die Verurteilung des Zedenten
  23. - 3 -
  24. nach §§ 143, 134 InsO folge aus dem Umstand, dass dieser die im Vertrag vereinbarte Abrechnung nicht vorgenommen habe. Hinsichtlich dieser selbständig
  25. tragenden Hilfsbegründung wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht.
  26. Kayser
  27. Lohmann
  28. Grupp
  29. Pape
  30. Möhring
  31. Vorinstanzen:
  32. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2010 - 14e O 2/07 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2011 - I-23 U 101/10 -