|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 61/11
- vom
- 1. August 2013
- in dem Rechtsstreit
-
- - 2 -
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp sowie
- die Richterin Möhring
-
- am 1. August 2013
- beschlossen:
-
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
- 4. Juli 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
-
- Die Streithelfer tragen ihre Kosten selber.
-
- Gründe:
-
- 1
-
- Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von dem Kläger als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber
- dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 61, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat
- hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur
- Kenntnis genommen. Das Berufungsurteil geht davon aus, dass der in Rede
- stehende Umlagevertrag "insolvenzfest" sei; die Verurteilung des Zedenten
-
- - 3 -
-
- nach §§ 143, 134 InsO folge aus dem Umstand, dass dieser die im Vertrag vereinbarte Abrechnung nicht vorgenommen habe. Hinsichtlich dieser selbständig
- tragenden Hilfsbegründung wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht.
-
- Kayser
-
- Lohmann
-
- Grupp
-
- Pape
-
- Möhring
-
- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2010 - 14e O 2/07 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2011 - I-23 U 101/10 -
-
|