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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 61/11
vom
1. August 2013
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp sowie
die Richterin Möhring
am 1. August 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
4. Juli 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Streithelfer tragen ihre Kosten selber.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von dem Kläger als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber
dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 61, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat
hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur
Kenntnis genommen. Das Berufungsurteil geht davon aus, dass der in Rede
stehende Umlagevertrag "insolvenzfest" sei; die Verurteilung des Zedenten
- 3 -
nach §§ 143, 134 InsO folge aus dem Umstand, dass dieser die im Vertrag vereinbarte Abrechnung nicht vorgenommen habe. Hinsichtlich dieser selbständig
tragenden Hilfsbegründung wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht.
Kayser
Lohmann
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2010 - 14e O 2/07 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2011 - I-23 U 101/10 -