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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 60/16
- vom
- 19. Dezember 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:191216BIXZR60.16.0
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp, und die
- Richterin Möhring
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- am 19. Dezember 2016
- beschlossen:
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- Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2016 dahin abgeändert, dass der Streitwert auf 566.581,47 € festgesetzt wird.
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- Gründe:
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- Bei dem von dem Kläger verlangten Zinsbetrag in Höhe von
- 464.323,09 € handelt es sich nicht um eine Nebenforderung, die gemäß § 4
- Abs. 1 Halbs. 2 ZPO für den Streitwert unbeachtlich wäre.
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- 1. Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus
- seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung
- in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich rechtlich
- abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht - auch im
- Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen
- Streitgegenstand maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007
- - VI ZB 39/06, VersR 2007, 1288 Rn. 9).
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- 2. Nach diesen Maßstäben kann der hier verfolgte Zinsanspruch nicht als
- Nebenforderung eingestuft werden. Der Kläger macht einen Schaden geltend,
- der sich aus dem Verlust der in der notariellen Urkunde vom 25. Oktober 1983
- verbrieften Forderung über 200.000 DM/102.258,38 € nebst 15 v.H. Zinsen seit
- dem 1. Oktober 1982 zusammensetzt. Bei dieser Sachlage stehen die Hauptforderung und die Zinsforderung selbständig ohne Abhängigkeitsverhältnis nebeneinander. Zinsforderungen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen,
- wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das ist anzunehmen,
- wenn - wie hier - ein Schaden eingeklagt wird, der entgangene Zinsen mitumfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08, Rn. 2; vom
- 30. Januar 2013 - IX ZR 204/09, Rn. 1).
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Grupp
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- Pape
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Dortmund, Entscheidung vom 22.01.2015 - 25 O 270/13 OLG Hamm, Entscheidung vom 16.02.2016 - 28 U 41/15 -
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