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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 60/16
vom
19. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:191216BIXZR60.16.0
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp, und die
Richterin Möhring
am 19. Dezember 2016
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2016 dahin abgeändert, dass der Streitwert auf 566.581,47 € festgesetzt wird.
Gründe:
1
Bei dem von dem Kläger verlangten Zinsbetrag in Höhe von
464.323,09 € handelt es sich nicht um eine Nebenforderung, die gemäß § 4
Abs. 1 Halbs. 2 ZPO für den Streitwert unbeachtlich wäre.
2
1. Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus
seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung
in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich rechtlich
abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht - auch im
Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen
Streitgegenstand maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007
- VI ZB 39/06, VersR 2007, 1288 Rn. 9).
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3
2. Nach diesen Maßstäben kann der hier verfolgte Zinsanspruch nicht als
Nebenforderung eingestuft werden. Der Kläger macht einen Schaden geltend,
der sich aus dem Verlust der in der notariellen Urkunde vom 25. Oktober 1983
verbrieften Forderung über 200.000 DM/102.258,38 € nebst 15 v.H. Zinsen seit
dem 1. Oktober 1982 zusammensetzt. Bei dieser Sachlage stehen die Hauptforderung und die Zinsforderung selbständig ohne Abhängigkeitsverhältnis nebeneinander. Zinsforderungen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen,
wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das ist anzunehmen,
wenn - wie hier - ein Schaden eingeklagt wird, der entgangene Zinsen mitumfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08, Rn. 2; vom
30. Januar 2013 - IX ZR 204/09, Rn. 1).
Kayser
Gehrlein
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 22.01.2015 - 25 O 270/13 OLG Hamm, Entscheidung vom 16.02.2016 - 28 U 41/15 -