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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 55/07
  4. vom
  5. 5. November 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
  10. den Richter Dr. Pape
  11. am 5. November 2009
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  15. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 98.586,81 € festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
  19. und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
  20. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  21. Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  22. 2
  23. Eine Gehörsverletzung, die nach Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde in der fehlenden Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der
  24. Unwirksamkeit der vorformulierten Sicherungszweckerklärung zu sehen sein
  25. - 3 -
  26. soll, liegt nicht vor. Es ist zweifelhaft, ob das nachträgliche Einfügen des Wortes
  27. "Bürgschaften" in die Leerstelle des Textes eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Hierzu hat die Klägerin - insbesondere auch in dem Schriftsatz
  28. vom 29. Januar 2007 - im Rechtsstreit nichts vorgetragen. Jedenfalls liegt keine
  29. zulassungsrelevante Abweichung von der Rechtsprechung zum Verstoß einer
  30. formularmäßigen Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers in
  31. Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Wird der Sicherungszweck einer
  32. Grundschuld erst lange Zeit nach der ursprünglichen Kreditvereinbarung in einer vorformulierten neuen Zweckerklärung geändert, stellt dies keine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG a.F. dar (BGH, Urt. v. 16. Januar
  33. 2001 - XI ZR 84/00, ZIP 2001, 408, 409 f). Von einer weiteren Begründung wird
  34. gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet
  35. - 4 -
  36. wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
  37. zuzulassen ist.
  38. Ganter
  39. Raebel
  40. Lohmann
  41. Kayser
  42. Pape
  43. Vorinstanzen:
  44. LG
  45. Offenburg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 3 O 518/04 -
  46. OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.02.2007 - 14 U 162/05 -