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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 55/07
vom
5. November 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 5. November 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 98.586,81 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Eine Gehörsverletzung, die nach Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde in der fehlenden Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der
Unwirksamkeit der vorformulierten Sicherungszweckerklärung zu sehen sein
- 3 -
soll, liegt nicht vor. Es ist zweifelhaft, ob das nachträgliche Einfügen des Wortes
"Bürgschaften" in die Leerstelle des Textes eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Hierzu hat die Klägerin - insbesondere auch in dem Schriftsatz
vom 29. Januar 2007 - im Rechtsstreit nichts vorgetragen. Jedenfalls liegt keine
zulassungsrelevante Abweichung von der Rechtsprechung zum Verstoß einer
formularmäßigen Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Wird der Sicherungszweck einer
Grundschuld erst lange Zeit nach der ursprünglichen Kreditvereinbarung in einer vorformulierten neuen Zweckerklärung geändert, stellt dies keine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG a.F. dar (BGH, Urt. v. 16. Januar
2001 - XI ZR 84/00, ZIP 2001, 408, 409 f). Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet
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wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist.
Ganter
Raebel
Lohmann
Kayser
Pape
Vorinstanzen:
LG
Offenburg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 3 O 518/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.02.2007 - 14 U 162/05 -