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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 98/05
  4. vom
  5. 18. Januar 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2006 durch den
  8. Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
  9. Dr. Franke
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
  12. in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen
  13. Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. März 2005 wird
  14. zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
  15. grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder
  16. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
  17. des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die
  18. Gehörsrüge hat der Senat geprüft. Sie greift nicht durch. Das
  19. Berufungsgericht hat das gesamte Vorbringen des Klägers in den
  20. beiden Tatsacheninstanzen zu den Asthmabeschwerden
  21. berücksichtigt und - soweit sich daraus Hinweise auf eine
  22. Berufsunfähigkeit bezüglich der vom Kläger zuletzt ausgeübten
  23. Tätigkeiten ergeben sollen - in revisionsrechtlich nicht zu
  24. beanstandender Weise als unsubstantiiert bewertet. Von einer
  25. weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
  26. abgesehen.
  27. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  28. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  29. Streitwert: 57639,32 €
  30. Terno
  31. Dr. Schlichting
  32. Felsch
  33. Wendt
  34. Dr. Franke
  35. Vorinstanzen:
  36. LG Hamburg, Entscheidung vom 23.08.2001 - 332 O 369/00 OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2005 - 9 U 189/01 -