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6.3 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 373/14
  4. vom
  5. 23. September 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  9. Richterin
  10. Mayen,
  11. die
  12. Richter
  13. Felsch,
  14. Lehmann,
  15. die
  16. Richterin
  17. Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
  18. am 23. September 2015
  19. beschlossen:
  20. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
  21. das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 26. August 2014 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
  22. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
  23. eines Monats
  24. Stellung zu nehmen.
  25. Der Streitwert wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.
  26. Gründe:
  27. 1
  28. I. Die Klägerin beantragte am 21. März 2011, eine fondsgebund ene Rentenversicherung bei der Beklagten abzuschließen. Die Vermittl erin der Beklagten nahm diesen Antrag auf und übergab der Klägerin bei
  29. dieser Gelegenheit verschiedene Unterlagen, insbesondere die Ve rtragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedi n-
  30. -3-
  31. gungen sowie ein dreiseitiges Formular mit Informationen gemäß § 7
  32. VVG und § 154 VVG. In diesem Formular befand sich auf der zweiten
  33. Seite eine Widerrufsbelehrung, deren Text farblich unterlegt war. Die
  34. Beklagte nahm den Antrag an und übersandte der Klägerin mit Schreiben
  35. vom 25. März 2011 den Versicherungsschein. Versicherungsbeginn war
  36. der 1. April 2011.
  37. 2
  38. Die Klägerin zahlte die Einmalprämie von 11.250 €. Mit Schreiben
  39. vom 3. Februar 2012 kündigte sie die Versicherung. Die Beklagte errechnete einen Rückkaufswert von 9.062,56 € und zahlte ihn an die Kl ägerin aus. Mit Anwaltsschreiben vom 22. Januar 2013 widerrief die se den
  40. Vertrag und erklärte, ihr stehe ein unbegrenztes Widerrufsrecht zu. Sie
  41. meint, die Beklagte habe sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken des
  42. Vertrags belehrt und sei ihren Informationspflichten nicht vollständig
  43. nachgekommen.
  44. 3
  45. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin - soweit noch von Interesse Zahlung weiterer 2.736,72 € nebst Zinsen und außergerichtlicher A nwaltskosten. Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Mit
  46. ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.
  47. 4
  48. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revisio n im Sinne
  49. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; das Rechtsmittel hat auch
  50. keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
  51. 5
  52. 1. Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen
  53. nicht. Das Landgericht hat zwar die Revision im Tenor seines Urteils zugelassen, jedoch fehlt jede Begründung, warum die Revision zuzulassen
  54. -4-
  55. sei. Es ist auch sonst nicht erkennbar, warum sich das Landgericht veranlasst gesehen hat, die Revision zuzulassen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung.
  56. 6
  57. a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtspr echung geklärt (Senatsurteile vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR
  58. 2004, 497 unter 3 d; vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013,
  59. 1513 Rn. 14 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14,
  60. VersR 2014, 824 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - I ZR
  61. 25/94, VersR 1996, 221 unter I 2). Auch die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, aufgrund derer Klärungsbedarf bestehen könnte.
  62. 7
  63. b) Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Widerruf srecht nach § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG erlischt, kommt es nach den Festste llungen des Landgerichts nicht an.
  64. 8
  65. Dieses hat im Streitfall festgestellt, dass die der Klägerin erteilte
  66. Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und wirksam war und auch die we iteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG mit Zugang des Ende
  67. März 2011 an die Klägerin versandten Versicherungsscheins vollständig
  68. erfüllt waren. Als die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 22. Januar 2013
  69. ihre Vertragserklärungen widerrief, war die Widerrufsfrist ge mäß § 8 Abs.
  70. 1, § 152 Abs. 1 VVG bereits abgelaufen. Ohne Erfolg greift die Revision
  71. die Feststellungen des Landgerichts an.
  72. 9
  73. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin wirksam über ihr Wide rrufsrecht belehrt worden.
  74. -5-
  75. 10
  76. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beansta ndender Weise festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet
  77. ist und die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG erfüllt sind.
  78. Soweit die Widerrufsbelehrung nicht umrahmt, sondern farblich unterlegt
  79. ist, handelt es sich um eine nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG unerhebliche
  80. Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung. Dagegen setzt die Revision nur ihre eigene Würdigung; revisionsrechtlich beachtliche Fehler
  81. zeigt sie nicht auf. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Widerrufsb elehrung drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben sei. Da die W iderrufsbelehrung sich über fast eine halbe Seite erstreckt, die Übe rschrift und die Zwischenüberschriften fett gedruckt sind und der gesamte
  82. Text farblich unterlegt ist, weist die Würdigung des Berufungsgerichts,
  83. dass diese Belehrung beim (flüchtigen) Lesen auffalle und ausreichend
  84. markant sei, keinen revisionsrechtlich erheblichen Fehler auf. Dem steht
  85. nicht entgegen, dass sich die Widerrufsbelehrung innerhalb des dreise itiges Formulars mit Informationen gemäß § 7 VVG und § 154 VVG b efand.
  86. 11
  87. Dass die Klägerin die weiter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG
  88. für den Fristbeginn erforderlichen Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2
  89. VVG vor Abgabe ihrer Vertragserklärung erhalten hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt. Die Revision erhebt hiergegen ke ine
  90. Rügen. Den Versicherungsschein hat die Beklagte der Klägerin mit
  91. Schreiben vom 25. März 2011 zugesandt; er ist der Klägerin unstreitig
  92. zugegangen.
  93. -6-
  94. 12
  95. bb) Damit begann die 30-tägige Widerrufsfrist jedenfalls Ende
  96. März 2011 zu laufen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VVG). Der erst im Januar 2013
  97. erklärte Widerruf der Klägerin war mithin verspätet.
  98. 13
  99. 2. Die Revision der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
  100. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin
  101. nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des
  102. Landgerichts kein Widerrufsrecht mehr zustand.
  103. Mayen
  104. Felsch
  105. Dr. Brockmöller
  106. Lehmann
  107. Dr. Schoppmeyer
  108. Vorinstanzen:
  109. AG Salzgitter, Entscheidung vom 21.01.2014 - 23 C 160/13 LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.08.2014 - 7 S 85/14 (008) -