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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 174/10
  4. vom
  5. 27. Juni 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller
  9. am 27. Juni 2011
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
  12. dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ce lle vom 1. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  13. Streitwert: 146.574,84 €.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
  17. 2
  18. 1. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reic hweite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang st ehenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09, veröffentlicht in juris), dem
  19. derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt.
  20. -3-
  21. 3
  22. Danach ist nur Bargeld - nicht hingegen Buch- oder Giralgeld - gegen typische Transportrisiken bei und während des Werttransports bis zu
  23. dessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und
  24. Schäden, die aus einer Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB
  25. oder einer Veruntreuung im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende
  26. Unterschlagung) folgen. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die l ediglich aus einer Untreue nach § 266 StGB resultieren. Ebenso wenig ist
  27. die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Vers icherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherun g vom Versicherungsschutz umfasst (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 31 ff.,
  28. 35 ff.). Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abweichungen oder Ergänzungen.
  29. 4
  30. 2. Da die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzula ssungsbeschwerde mit Blick auf die vom Senat erst danach geklärten
  31. Rechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen, waren die Erfolgs aussichten der beabsichtigten Revision auch im Übrigen zu prüfen (vgl.
  32. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR
  33. 2005, 809 unter II 2 m.w.N.), jedoch zu verneinen, weil das angefochtene
  34. Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält.
  35. 5
  36. a) Das Beschwerdevorbringen zur Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kann aus
  37. den im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 21 f.,
  38. 41 ff.) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Verfahrensgrundrechte
  39. der Beschwerdeführerin (insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG) hat das
  40. Berufungsgericht insoweit nicht verletzt.
  41. -4-
  42. 6
  43. b) Einen Bargeldverlust im versicherten Zeitraum (vgl. dazu S enatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 50) hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
  44. 7
  45. aa) Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei
  46. auftragsgemäß bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank abgeliefert
  47. und dort auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto eing ezahlt worden, hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat
  48. nur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherungsnehmerin
  49. zum Transport übergeben worden, und sich im Übrigen darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten zum weiteren Ablauf - zum Teil mit
  50. Nichtwissen - zu bestreiten. Ergänzend hat die Klägerin lediglich die
  51. Vermutung geäußert, das Geld könne bereits vor der Einzahlung auf ein
  52. Konto der Versicherungsnehmerin verschwunden sein. Damit hat die
  53. Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt.
  54. 8
  55. bb) Ein den Versicherungsfall begründender Verlust des Tran sportguts lässt sich nicht feststellen.
  56. 9
  57. Ebenso wie in der durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 entschiedenen Sache ergibt auch die vom Berufungsgericht ohne Recht sfehler vorgenommene Auslegung der hier maßgeblichen Bedingungen
  58. des Transportvertrages zwischen der Klägerin und der Versicherung snehmerin, dass es Letzterer nicht untersagt war, transportiertes Geld im
  59. so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Verfahren) zunächst auf ein für sie bei der Deutschen Bundesbank eing erichtetes Konto verbuchen zu lassen.
  60. -5-
  61. 10
  62. Der von der Klägerin behauptete "Verlust" ist erst dadurch eingetreten, dass nachfolgend anstehende Überweisungen auf ihr Konto
  63. pflichtwidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf
  64. transportiertes Bargeld, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit
  65. - nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem Buchgeld.
  66. 11
  67. cc) Ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen gewesen
  68. wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten das von der Versich erungsnehmerin praktizierte Pooling-Verfahren von der Klägerin über eine
  69. längere Zeit hingenommen wurde, kann offen bleiben.
  70. 12
  71. c) Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht
  72. aufgrund von der Beklagten abgegebener Versicherungsbestätigungen
  73. zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 68).
  74. -6-
  75. 13
  76. d) Auf die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung kommt es
  77. nach allem nicht mehr an.
  78. Dr. Kessal-Wulf
  79. Wendt
  80. Harsdorf-Gebhardt
  81. Felsch
  82. Dr. Brockmöller
  83. Vorinstanzen:
  84. LG Hannover, Entscheidung vom 05.05.2009 - 26 O 34/08 OLG Celle, Entscheidung vom 01.07.2010 - 8 U 121/09 -