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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZB 130/15
  4. vom
  5. 18. Februar 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:180216BIIIZB130.15.0
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter
  10. sowie die Richterin Dr. Liebert
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 14.
  13. Januar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2016 ist
  17. unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zu Grunde
  18. liegenden Beratung das Vorbringen des Beklagten vollständig berücksichtigt, jedoch
  19. nicht für durchgreifend erachtet. Der Bundesgerichtshof kann eine Sachentscheidung
  20. nur dann treffen, wenn der Rechtsweg zu ihm eröffnet ist. Dies ist hier nicht der Fall.
  21. Die eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg – 1.
  22. Zivilkammer – vom 29. September 2015 war unzulässig. Auch als etwaige
  23. Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge deshalb keinen Erfolg.
  24. 2
  25. Eine Vorlage der Sache durch den Bundesgerichtshof an den Gerichtshof der
  26. Europäischen Union nach Art. 267 AEUV oder an den Europäischen Gerichtshof für
  27. Menschenrechte kommt nicht in Betracht.
  28. 3
  29. Der Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache
  30. nicht mehr rechnen.
  31. Herrmann
  32. Seiters
  33. Reiter
  34. Remmert
  35. Liebert
  36. Vorinstanzen:
  37. LG Regensburg, Entscheidung vom 11.05.2015 - 1 O 2125/14 (2) OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 2 W 964/15 -