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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 130/15
vom
18. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:180216BIIIZB130.15.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter
sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 14.
Januar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2016 ist
unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zu Grunde
liegenden Beratung das Vorbringen des Beklagten vollständig berücksichtigt, jedoch
nicht für durchgreifend erachtet. Der Bundesgerichtshof kann eine Sachentscheidung
nur dann treffen, wenn der Rechtsweg zu ihm eröffnet ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Die eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg – 1.
Zivilkammer – vom 29. September 2015 war unzulässig. Auch als etwaige
Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge deshalb keinen Erfolg.
2
Eine Vorlage der Sache durch den Bundesgerichtshof an den Gerichtshof der
Europäischen Union nach Art. 267 AEUV oder an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte kommt nicht in Betracht.
3
Der Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache
nicht mehr rechnen.
Herrmann
Seiters
Reiter
Remmert
Liebert
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 11.05.2015 - 1 O 2125/14 (2) OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 2 W 964/15 -