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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZB 8/04
  4. vom
  5. 19. Juli 2004
  6. in dem Beschwerdeverfahren
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
  10. Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Vertreters der außenstehenden Aktionäre
  13. gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  14. Frankfurt am Main vom 1. April 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  15. Gründe:
  16. I. Der Beschwerdeführer ist Vertreter der außenstehenden Aktionäre in
  17. einem Spruchverfahren nach § 327 f. AktG. Den ihm zu zahlenden Vorschuß
  18. hat das Landgericht auf 2.243,24 € festgesetzt. Mit der Beschwerde hat er
  19. einen Vorschuß in Höhe von 29.000,00 € begehrt. Das Oberlandesgericht hat
  20. den Vorschuß auf 6.800,00 € erhöht und im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das als außerordentliche sofortige Beschwerde
  21. bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers.
  22. II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
  23. Nach §§ 327 f., 306, 99 Abs. 3 AktG in der vor dem Inkrafttreten des
  24. Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (SpruchG, BGBl. I S. 838) gülti-
  25. -3-
  26. gen Fassung wie auch nach § 12 Abs. 2 SpruchG findet gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Spruchverfahren in Abweichung von § 27
  27. FGG keine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof statt.
  28. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sein Rechtsmittel
  29. auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit
  30. statthaft. Nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Beschwerderechts durch
  31. das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat der Bundesgerichtshof im Anwendungsbereich des § 574 ZPO ein außerordentliches
  32. Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht mehr zugelassen (BGHZ
  33. 150, 133; BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX ZB 442/02; Beschl. v.
  34. 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137, 3138). Ob davon auch das hier
  35. einschlägige Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betroffen ist (dagegen Bassenge/Herbst/Roth, FGG
  36. 9. Aufl. § 19 Rdn. 16; offen Kahl in Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 19
  37. Rdn. 39), kann offen bleiben. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine
  38. außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit hier nicht erfüllt (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 2/01, ZIP 2002, 403, 404).
  39. -4-
  40. Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof wird
  41. auf 22.200,00 € festgesetzt.
  42. Röhricht
  43. Goette
  44. Strohn
  45. Kraemer
  46. Caliebe