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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 8/04
vom
19. Juli 2004
in dem Beschwerdeverfahren
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Die Beschwerde des Vertreters der außenstehenden Aktionäre
gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 1. April 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer ist Vertreter der außenstehenden Aktionäre in
einem Spruchverfahren nach § 327 f. AktG. Den ihm zu zahlenden Vorschuß
hat das Landgericht auf 2.243,24 € festgesetzt. Mit der Beschwerde hat er
einen Vorschuß in Höhe von 29.000,00 € begehrt. Das Oberlandesgericht hat
den Vorschuß auf 6.800,00 € erhöht und im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das als außerordentliche sofortige Beschwerde
bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Nach §§ 327 f., 306, 99 Abs. 3 AktG in der vor dem Inkrafttreten des
Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (SpruchG, BGBl. I S. 838) gülti-
-3-
gen Fassung wie auch nach § 12 Abs. 2 SpruchG findet gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Spruchverfahren in Abweichung von § 27
FGG keine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof statt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sein Rechtsmittel
auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit
statthaft. Nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Beschwerderechts durch
das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat der Bundesgerichtshof im Anwendungsbereich des § 574 ZPO ein außerordentliches
Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht mehr zugelassen (BGHZ
150, 133; BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX ZB 442/02; Beschl. v.
23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137, 3138). Ob davon auch das hier
einschlägige Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betroffen ist (dagegen Bassenge/Herbst/Roth, FGG
9. Aufl. § 19 Rdn. 16; offen Kahl in Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 19
Rdn. 39), kann offen bleiben. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine
außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit hier nicht erfüllt (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 2/01, ZIP 2002, 403, 404).
-4-
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof wird
auf 22.200,00 € festgesetzt.
Röhricht
Goette
Strohn
Kraemer
Caliebe