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2.2 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZB 17/01
  4. vom
  5. 15. Dezember 2003
  6. in dem Verfahren
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 2003
  9. durch
  10. den
  11. Vorsitzenden
  12. Richter
  13. Dr. h.c. Röhricht
  14. und
  15. die
  16. Richter
  17. Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Strohn
  18. beschlossen:
  19. I.
  20. Der Senatsbeschluß vom 21. Juli 2003 wird auf S. 5 des Beschlußumdrucks in der 5. Zeile wegen eines offensichtlichen
  21. Schreibfehlers von Amts wegen dahin berichtigt, daß dort die
  22. Jahreszahl anstatt "1999" richtig "1992" lautet.
  23. II. Der
  24. Berichtigungsantrag
  25. des
  26. Beteiligten
  27. zu 2
  28. vom
  29. 9. September 2003 und die Gegenvorstellung der Beteiligten
  30. zu 3 vom 10. September 2003 gegen die Kostenentscheidung
  31. des Senatsbeschlusses vom 21. Juli 2003 werden zurückgewiesen.
  32. Gründe (zu Nr. II):
  33. 1. Der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2 hinsichtlich der ihn betreffenden Kostenentscheidung unter Nr. V des Senatsbeschlusses vom 21. Juli
  34. 2003 ist unbegründet. Ein - vom Beteiligten zu 2 geltend gemachtes - Versehen
  35. oder eine sonstige offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor. Dem Beteiligten zu 2
  36. sind die Verfahrenskosten - gesamtschuldnerisch mit den Beteiligten zu 4
  37. -3-
  38. und 5 - und seine eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt worden, weil
  39. sein Rechtsmittel bereits durch das Beschwerdegericht (BayObLG) als unzulässig verworfen worden ist.
  40. 2. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 gegen die unter Nr. V des
  41. Senatsbeschlusses (nur) hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu ihren Lasten ergangene Regelung bleibt ebenfalls ohne
  42. Erfolg. Angesichts der Tatsache, daß die sofortige Beschwerde der Beteiligten
  43. zu 4 und 5 insgesamt unbegründet war und das - mehrere Beschwerdeziele
  44. umfassende - Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 nur zu einem - nicht überwiegenden - Teil erfolgreich war, hat der Senat es für angemessen erachtet, die
  45. Beteiligte zu 3 zwar von den Verfahrenskosten gemäß § 306 Abs. 7 AktG vollständig freizustellen, jedoch von einer - auch nur teilweisen - Erstattung ihrer
  46. außergerichtlichen Kosten entsprechend § 13 a Abs. 1 FGG durch die gegnerischen Beteiligten abzusehen.
  47. Röhricht
  48. Goette
  49. Kraemer
  50. Kurzwelly
  51. Strohn