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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 17/01
vom
15. Dezember 2003
in dem Verfahren
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 2003
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr. h.c. Röhricht
und
die
Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Strohn
beschlossen:
I.
Der Senatsbeschluß vom 21. Juli 2003 wird auf S. 5 des Beschlußumdrucks in der 5. Zeile wegen eines offensichtlichen
Schreibfehlers von Amts wegen dahin berichtigt, daß dort die
Jahreszahl anstatt "1999" richtig "1992" lautet.
II. Der
Berichtigungsantrag
des
Beteiligten
zu 2
vom
9. September 2003 und die Gegenvorstellung der Beteiligten
zu 3 vom 10. September 2003 gegen die Kostenentscheidung
des Senatsbeschlusses vom 21. Juli 2003 werden zurückgewiesen.
Gründe (zu Nr. II):
1. Der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2 hinsichtlich der ihn betreffenden Kostenentscheidung unter Nr. V des Senatsbeschlusses vom 21. Juli
2003 ist unbegründet. Ein - vom Beteiligten zu 2 geltend gemachtes - Versehen
oder eine sonstige offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor. Dem Beteiligten zu 2
sind die Verfahrenskosten - gesamtschuldnerisch mit den Beteiligten zu 4
-3-
und 5 - und seine eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt worden, weil
sein Rechtsmittel bereits durch das Beschwerdegericht (BayObLG) als unzulässig verworfen worden ist.
2. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 gegen die unter Nr. V des
Senatsbeschlusses (nur) hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu ihren Lasten ergangene Regelung bleibt ebenfalls ohne
Erfolg. Angesichts der Tatsache, daß die sofortige Beschwerde der Beteiligten
zu 4 und 5 insgesamt unbegründet war und das - mehrere Beschwerdeziele
umfassende - Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 nur zu einem - nicht überwiegenden - Teil erfolgreich war, hat der Senat es für angemessen erachtet, die
Beteiligte zu 3 zwar von den Verfahrenskosten gemäß § 306 Abs. 7 AktG vollständig freizustellen, jedoch von einer - auch nur teilweisen - Erstattung ihrer
außergerichtlichen Kosten entsprechend § 13 a Abs. 1 FGG durch die gegnerischen Beteiligten abzusehen.
Röhricht
Goette
Kraemer
Kurzwelly
Strohn