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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 69/09
  4. vom
  5. 21. Oktober 2009
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
  11. am 21. Oktober 2009
  12. beschlossen:
  13. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
  14. des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. April
  15. 2009 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung
  16. in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
  17. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
  18. und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  19. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  20. 50.000 € festgesetzt.
  21. Gründe:
  22. I.
  23. 1
  24. Mit Bescheid vom 16. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
  25. wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist
  26. dem Antragsteller am 13. Mai 2009 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit
  27. einem am 15. Juni 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz
  28. -3-
  29. sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  30. gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt.
  31. II.
  32. 2
  33. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Frist
  34. von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist kann dem Antragsteller nicht
  35. gewährt werden, weil er die Frist schuldhaft versäumt hat (§ 42 Abs. 6 BRAO
  36. a.F., § 22 Abs. 2 FGG a.F.). Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schreiben vom 23. Juli 2009, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden.
  37. Der Antragsteller hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht
  38. wahrgenommen.
  39. 3
  40. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
  41. Tolksdorf
  42. Frellesen
  43. Stüer
  44. Lohmann
  45. Quaas
  46. Vorinstanz:
  47. AGH München, Entscheidung vom 20.04.2009 - BayAGH I - 32/08 -