Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

62 lines
2.3 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 69/09
vom
21. Oktober 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 21. Oktober 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. April
2009 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Mit Bescheid vom 16. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist
dem Antragsteller am 13. Mai 2009 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit
einem am 15. Juni 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz
-3-
sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt.
II.
2
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Frist
von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist kann dem Antragsteller nicht
gewährt werden, weil er die Frist schuldhaft versäumt hat (§ 42 Abs. 6 BRAO
a.F., § 22 Abs. 2 FGG a.F.). Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schreiben vom 23. Juli 2009, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden.
Der Antragsteller hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht
wahrgenommen.
3
Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Tolksdorf
Frellesen
Stüer
Lohmann
Quaas
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 20.04.2009 - BayAGH I - 32/08 -