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- 5 StR 491/01
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 8. Januar 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 einstimmig
- beschlossen:
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- Der Beschluß des Senats vom 27. November 2001 wird aufrechterhalten.
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- G r ü n d e
- Der Senat hat durch Beschluß vom 27. November 2001 über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
- 29. März 2001 entschieden, obwohl der Antrag des Generalbundesanwalts
- nach § 349 Abs. 2 StPO vom 18. Oktober 2001 nur Pflichtverteidigerin
- Rechtsanwältin
- Rechtsanwältin D
-
- W
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- und der bereits entpflichteten Verteidigerin
- zugestellt worden ist, nicht aber dem in Bü-
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- rogemeinschaft mit dieser praktizierenden zweiten Pflichtverteidiger Rechtsanwalt R
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- . Es ist ihm nicht zu widerlegen, daß er keine Gelegenheit hat-
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- te, eine Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO einzureichen. Die hierdurch nicht auszuschließende Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt
- es, in entsprechender Anwendung des § 33a StPO die Anhörung des Beschwerdeführers auf seinen Antrag vom 7. Dezember 2001 nachzuholen
- (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 4).
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- -3-
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- Dies ist durch Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts am
- 17. Dezember 2001 geschehen. Die Erwiderung des Verteidigers vom
- 28. Dezember 2001 gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, seine Entscheidung zu ändern.
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- Harms
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- Basdorf
- Brause
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- Gerhardt
- Schaal
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