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5 StR 491/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 27. November 2001 wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
Der Senat hat durch Beschluß vom 27. November 2001 über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
29. März 2001 entschieden, obwohl der Antrag des Generalbundesanwalts
nach § 349 Abs. 2 StPO vom 18. Oktober 2001 nur Pflichtverteidigerin
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin D
W
und der bereits entpflichteten Verteidigerin
zugestellt worden ist, nicht aber dem in Bü-
rogemeinschaft mit dieser praktizierenden zweiten Pflichtverteidiger Rechtsanwalt R
. Es ist ihm nicht zu widerlegen, daß er keine Gelegenheit hat-
te, eine Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO einzureichen. Die hierdurch nicht auszuschließende Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt
es, in entsprechender Anwendung des § 33a StPO die Anhörung des Beschwerdeführers auf seinen Antrag vom 7. Dezember 2001 nachzuholen
(vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 4).
-3-
Dies ist durch Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts am
17. Dezember 2001 geschehen. Die Erwiderung des Verteidigers vom
28. Dezember 2001 gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, seine Entscheidung zu ändern.
Harms
Basdorf
Brause
Gerhardt
Schaal