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989 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 465/16
  4. vom
  5. 8. Dezember 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR465.16.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Leipzig vom 15. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  15. den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen
  16. notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  18. Das Außerachtlassen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Leipzig
  19. vom 11. September 2013 beschwert den Angeklagten wegen der anderenfalls
  20. verhängten zwei lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafen auch nicht unter dem
  21. Gesichtspunkt, dass die besondere Schwere der Schuld nur nach dem Maßstab des § 57b StGB geprüft worden ist.
  22. Mutzbauer
  23. Sander
  24. Berger
  25. Schneider
  26. Feilcke