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989 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 465/16
vom
8. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR465.16.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 15. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Außerachtlassen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Leipzig
vom 11. September 2013 beschwert den Angeklagten wegen der anderenfalls
verhängten zwei lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafen auch nicht unter dem
Gesichtspunkt, dass die besondere Schwere der Schuld nur nach dem Maßstab des § 57b StGB geprüft worden ist.
Mutzbauer
Sander
Berger
Schneider
Feilcke