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- 5 StR 379/05
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 21. September 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen räuberischer Erpressung u. a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 6. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte sowie der Mitangeklagte H
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- Z
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- im Fall II.2. der Urteilsgründe nur der
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- versuchten räuberischen Erpressung schuldig sind.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Harms
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- Häger
- Brause
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- Schaal
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- Gerhardt
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