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712 B

5 StR 379/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 6. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2
StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte sowie der Mitangeklagte H
Z
im Fall II.2. der Urteilsgründe nur der
versuchten räuberischen Erpressung schuldig sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Harms
Häger
Brause
Schaal
Gerhardt